BEITRÄGE ZUR BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG NICHT BEI ARBEITSLOSENGELD II ANRECHENBAR
10. Februar 2009
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung kein anrechnungsfähiges Einkommen darstellen. Behörden dürfen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nicht als Einkommen berücksichtigen. Auch ist ihnen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ein vorzeitiger Zugriff auf die angesparten Beträge verwehrt. Diese dienen dem staatlich geförderten Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung und sind damit als zweckgebundene Einkünfte von Anrechnung ausgeschlossen. Darauf, ob die betriebliche Altersversorgung zugleich auch die Anforderungen an eine so genannte Riester-Rente erfüllt, kommt es nicht an (Urteil vom 25.11.2008 - L 3 AS 118/07).
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